Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1.  Der Verein trägt den Namen „Musik für Gera“
    Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Gera. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.   

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Hauptzweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung des inzwischen internationalen Straßenmusikfestes „Fête de la Musique“ in der Stadt Gera, welches jährlich immer am 21. Juni stattfindet. Der Verein wird dazu einen Lizenzvertrag mit der Fête Company Berlin abschließen, um das Lizenzrecht auf die Wort/Bildmarke „Fête de la Musique“ für Gera zu erwerben. Der Verein verpflichtet sich, die im General Agreement für die „Fête de la Musique“ festgelegten Richtlinien einzuhalten.
Über diesen Hauptzweck hinaus verfolgt der Verein folgende Ziele:

  • Förderung des Musiklebens der Stadt Gera
  • Unterstützung der Musikschulen, Gymnasien, Musikformationen jeder Stilrichtung und einzelner MusikerInnen, insbesondere im Hinblick auf deren
    Marketing.
  • Pflege der Deutsch-Französischen Freundschaft durch kulturellen und sprachlichen Austausch, Förderung der Völkerverständigung insbesondere im
    Hinblick auf die europäische und interkulturelle Integration, der Solidarität und Toleranz der Menschen untereinander mit Hilfe der Musik.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein eng mit dem Fachdienst Kultur der Stadt Gera, mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine
unverhälnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Verfolgung seines Zweckes erhält der Verein durch

  • Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
  •  Geldspenden
  • Zuschüsse

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können

  • natürliche Personen als Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder,
  • juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften, und sonstige Personenvereinigungen als Fördernde Mitglieder und Ordentliche Mitglieder,
  • und Ehrenmitglieder

sein.
Nicht volljährige natürliche Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Aufnahme als Ordentliches/Fördermitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme wird dem Mitglied die Satzung des Vereins und der Mitgliederausweis ausgehändigt.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Erfüllung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung und Durchsetzung des
Zwecks des Vereins aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen.


Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung, kann sich oder andere Mitglieder bei Wahlen –
insbesondere Vorstandswahlen – als Kandidat vorschlagen bzw. aufstellen
lassen.


Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des
Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken und die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes oder durch Ausschluß, bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zwei (2) Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Als solcher wird auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Androhung des Ausschlusses aus dem Verein mit seinem Beitrag mehr als sechs (6) Monate im Rückstand bleibt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlußfassung mündlich oder
schriftlich innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen zu erklären. Der Beschluß wird mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschluß wird dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt gegeben. Gegen diesen Beschluß ist der schriftliche Einspruch innerhalb einer (1) Woche zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste planmäßige Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Verein sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat des Vereins

§ 9 Der Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen nach § 26 BGB die Vertretung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

                  Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich
                  der Aufstellung der Tagesordnung.

                  Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

                  Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

                  Die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

höchstens jedoch aus 7 Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei der Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vorstandssitzung ist von einem Schriftführer zu protokollieren, im Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes festzuhalten. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes wird ein Beirat für den Verein berufen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen, der vom Vorstand bestellt wird. Sofern der Geschäftsführer Mitglied des Vereins ist, ruhen für die Zeit seiner Tätigkeit seine Mitgliederrechte.

§ 10 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) durchzuführen. Die Versammlung beschließt außer in den sonstigen in Gesetz und Satzung
vorgeschriebenen Fällen über:

  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • den Jahresbericht des Vorsitzenden
  • den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • den Bericht der Rechnungsprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • den Vorschlag des Schatzmeisters zum Finanzplan
  • Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  • den Ausschluß von Mitgliedern
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • die Änderung der Satzung und
  • die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt
mit Übergabe der Einladung zur Post oder die Versendung mittels elektronischer Medien, zum Beispiel als „E-mail“.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung
verlangt.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Der Beginn der Frist entspricht dem einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Beschlußfassung über verspätet eingereichte Anträge kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Den Antrag hierfür stellt der Vorstand.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Beschlüsse, durch welche das Statut geändert wird, die zur vorfristigen Abberufung einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes führen, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und einer
Mehrheit von mindestens 2/3 der Abstimmenden und vertretenen Mitglieder. Sind die vorgeschriebenen 2/3 der Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, so muß im Abstand von mindestens einer Woche, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit entscheidet. In der Einladung hierzu ist auf die erleichterte Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen, von der Versammlung bestätigtem Mitglied geleitet.

§ 11 Beirat des Vereins

Der Beirat soll dem Vereinsvorstand als Beratungsgremium zur Verfügung stehen, damit Zweck und Ziele des Vereins bestmöglich umgesetzt werden können. Die
Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Beiratsmitglieder können natürliche Personen, Institutionen der Stadt Gera, Vereine, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen sein. Beiratsmitglieder haben ausschließlich beratende Funktion, sie besitzen im Verein kein Stimm- und Wahlrecht. Beiratsmitglieder nehmen auf Einladung vom Vorstand an den Vorstandssitzungen teil.

§ 12 Statutsänderungsvorbehalt

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Änderung des Statutes erforderlich wird, kann diese der Vorstand selbst beschließen.

§ 13 Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes des Vereins

Das Vermögen des Vereins wird bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes auf die Stadt Gera, Fachdienst Kultur übertragen, die es im Interesse der Förderung von Kunst und Kultur der Stadt verwenden soll.

§ 14 Inkrafttreten

  • Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung des Vereins am 13. Oktober 2014 in Gera beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft
    getrteten.
  • Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.